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Neue Musterleistungsvereinbarungen SGB IX - Anpassungen der Anlagen 3.1 des LRV SGB IX durch die AG Mustervereinbarung

Mit Reform des Teilhaberechtes durch das Bundesteilhabegesetz und Inkrafttreten des 1. und 2. Teiles des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beduften die bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit Geltung zum 01.01.2020 zunächst einer Anpassung in Hinblick auf die benannten gesetzlichen Grundlagen. Die neue Mustervereinbarung (Anlage 3 Landesrahmenvertrag SGB IX) wurde entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des SGB IX mit dem Abschluss des Landesrahmenvertrages SGB IX in der VK SGB XII am 19.12.2018 beschlossen. Nun galt es diese auf die bestehenden Vereinbarungen gem. § 75 Abs. 3 SGB XII anzuwenden. Die VK SGB IX beschloss am 19.06.2019 daher die Fortgeltung der bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zum 01.01.2020 mit der Modifikation, dass die gesetzlichen Bezüge der neuen Mustervereinbarung (Anlage 3 LRV SGB IX – in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung finden. Damit sind alle bestehenden Leistungsvereinbarungen gültig, bis eine neue, beschlossene Musterleistungsvereinbarung für den entsprechenden Leistungsbereich vorliegt.

Am 21.11.2019 wurde die AG Mustervereinbarung SGB IX in ihrem Arbeitsauftrag bestätigt, sukzessiv alle bestehenden Leistungsvereinbarungen (Anlagen 3.1 LRV SGB IX) fachlich inhaltlich und auf Grundlage des neuen gesetzlichen Bezüge zu überarbeiten. Im Folgenden finden Sie alle neuen, von der VK SGB IX beschlossen Musterleistungsvereinbarungen des Landesrahmenvertrages SGB IX. Die Liste wird fortlaufend ergänzt.

Tanno Brysinski, Diakonie Hamburg

Tanno Brysinski

Ev. Arbeitsgemeinschaft Eingliederungshilfe & Referent Soziale Teilhabe
Diakonisches Werk Hamburg
Königstraße 54
22767 Hamburg