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Diakonie pflegt
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Senioren- und Pflegeheime Diakonie Hamburg

Das kostet ein Platz im Seniorenheim

Die Kosten eines Platzes im Senioren- und Pflegeheim setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Ein Teil der monatlichen Kosten wird von der Pflegeversicherung übernommen. Der Zuschuss der Pflegeversicherung ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

Der pflegebedingte, von Ihnen zu zahlende Eigenanteil bleibt seit 2017 in jedem Pflegegrad gleich (außer in Pflegegrad 1). Der zu zahlende Eigenanteil erhöht sich nicht durch einen Wechsel in einen höheren Pflegegrad.

In den Einrichtungen der Hamburger Diakonie beträgt der zu zahlende Eigenanteil im Durchschnitt 2.494 Euro / Monat in Pflegegrad 2 bis 5.

Unsere Senioren- und Pflegeheime beraten Sie  gern individuell und persönlich zu den Kosten, die auf Sie zukommen. Sie helfen ebenfalls beim Ausfüllen von Anträgen und stellen bei Bedarf den Kontakt zur Sozialbehörde her, wenn Ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.

Einen genaueren Überblick über die durchschnittlichen Kosten und Leistungen der diakonischen Senioren- und Pflegeheime und detaillierte Antworten auf Fragen zu den Pflegeheim-Kosten finden Sie hier:

Die Kosten für einen Heimplatz setzen sich aus vier Bestandteilen zusammen:

  1. Allgemeine Pflegeleistungen
  2. Unterkunft (hier sind Betriebs- und weitere Kosten gemeint, wie Wäscheversorgung und Veranstaltungen)
  3. Verpflegung
  4. Investitionskosten (das ist vergleichbar mit der Nettokaltmiete)

Die Höhe des Gesamtheimentgelts ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Der von Ihnen zu bezahlenden Eigenanteil ist jedoch in den Pflegegraden 2-5 gleich hoch. Eine Ausnahme gilt für den Pflegegrad 1, für den von der Pflegeversicherung lediglich ein Zuschuss von 125 € gewährt wird.

Variabel ist jeweils die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung, abhängig vom Pflegegrad. Die Pflegeversicherung bezahlt einen Zuschuss, dessen Höhe von der Pflegestufe abhängt.

Der Zuschuss beträgt monatlich:

Pflegegrad 1:     Zuschuss in Höhe von 125 €
Pflegegrad 2:     770 €
Pflegegrad 3:     1.262 €
Pflegegrad 4:     1.775 €
Pflegegrad 5:     2.005 €

(Stand 1.1.2017, gilt weiterhin ab 1.1.2022)

Ab 1.1.2022 wird der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen zusätzlich begrenzt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dann einen Leistungszuschlag. Die Höhe ist abhängig von der Dauer des Pflegeheimaufenthalts oder des Leistungsbezugs.

Je länger die pflegebedürftige Person im Pflegeheim lebt, umso höher ist der Zuschlag und umso stärker die finanzielle Entlastung. Der Leistungszuschlag beträgt bei einer Dauer von

  • bis zu 12 Monaten 5 % 

  • mehr als 12 Monaten 25 % 

  • mehr als 24 Monaten 45 % 

  • mehr als 36 Monaten 70 % 

des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 

 

Ja, Sie müssen einen Eigenanteil bezahlen. Der Eigenanteil bezieht sich auf die Investitionskosten, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den pflegebedingten Eigenanteil. Anders als in der Vergangenheit ist der pflegebedingte Eigenanteil in den Pflegegraden 2-5 ab dem 01.01.2017 immer gleich hoch. Dies galt bisher schon für die Investitionskosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Im Pflegegrad 1 zahlt die Pflegeversicherung jedoch lediglich einen Zuschuss von 125 €. Dies führt zu einem höheren Eigenanteil im Pflegegrad 1 als in den anderen Pflegegraden. 

Im Informations-Flyer "Und wo bleibt Ihr Geld?" sind die durchschnittlichen Preise eines Heimplatzes in diakonischen Senioren- und Pflegeheimen in Hamburg ab 2021 genannt: Mit Pflegegrad 1 beträgt der Eigenanteil im Schnitt 2.296 €, für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ist der Eigenanteil immer gleich hoch und liegt im Schnitt bei 2.294 € pro Monat.

Ab 1.1.2022 wird der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen zusätzlich begrenzt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dann einen Leistungszuschlag. Die Höhe ist abhängig von der Dauer des Pflegeheimaufenthalts oder des Leistungsbezugs.

Je länger die pflegebedürftige Person im Pflegeheim lebt, umso höher ist der Zuschlag und umso stärker die finanzielle Entlastung. Der Leistungszuschlag beträgt bei einer Dauer von

  • bis zu 12 Monaten 5 % 
  • mehr als 12 Monaten 25 % 
  • mehr als 24 Monaten 45 % 
  • mehr als 36 Monaten 70 % 

des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. 

 

Ja, wenn Sie über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, können Sie einen Antrag beim Amt für Grundsicherung stellen.

Oft stellt sich die Fragen, ob sich Verwandte an Pflege- und Heimkosten beteiligen müssen, wenn ein Pflegebedürftiger einen Antrag auf Übernahme der Restkosten beim Sozialamt (Amt für Grundsicherung) gestellt hat. Das Amt für Grundsicherung fordert in manchen Fällen die Kinder pflegebedürftiger Personen dazu auf, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Höhe des Betrags hängt vom Einkommen und Vermögen der unterhaltspflichtigen Kinder ab.

 

Wenn Sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten, stellen Sie für eine Kostenübernahme einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Die Pflegeversicherung übernimmt unabhängig von der Pflegestufe pro Kalenderjahr ab 1.1.2022 höchstens 1.774 Euro für maximal acht Wochen. Die Hilfe der Kurzzeitpflege kann mit noch nicht verbrauchten Mitteln der Verhinderungspflege kombiniert werden und die Leistung der Pflegeversicherung auf maximal 3.386 € erhöht werden. Auf den Monat berechnet sind die Kosten mit denen eines „normalen“ Platzes vergleichbar.

Die Einrichtungen unterstützen Sie bei der Kostenklärung.

Kontakt zum ServiceCenter Kirche und Diakonie

Wenn Sie zu Ihren Fragen auf unserer Seite keine Antworten gefunden haben, hilft Ihnen das ServiceCenter Kirche und Diakonie Hamburg gerne weiter.

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