Die Kosten für einen Heimplatz setzen sich aus vier Bestandteilen zusammen:
- Allgemeine Pflegeleistungen
- Unterkunft (hier sind Betriebs- und weitere Kosten gemeint, wie Wäscheversorgung und Veranstaltungen)
- Verpflegung
- Investitionskosten (das ist vergleichbar mit der Nettokaltmiete)
Die Höhe des Gesamtheimentgelts ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad. Der von Ihnen zu bezahlenden Eigenanteil ist jedoch in den Pflegegraden 2-5 gleich hoch. Eine Ausnahme gilt für den Pflegegrad 1, für den von der Pflegeversicherung lediglich ein Zuschuss von 125 € gewährt wird.
Variabel ist jeweils die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung, abhängig vom Pflegegrad. Die Pflegeversicherung bezahlt einen Zuschuss, dessen Höhe von der Pflegestufe abhängt.
Der Zuschuss beträgt monatlich:
Pflegegrad 1: Zuschuss in Höhe von 125 €
Pflegegrad 2: 770 €
Pflegegrad 3: 1.262 €
Pflegegrad 4: 1.775 €
Pflegegrad 5: 2.005 €
(Stand 1.1.2017, gilt weiterhin ab 1.1.2022)
Ab 1.1.2022 wird der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen zusätzlich begrenzt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dann einen Leistungszuschlag. Die Höhe ist abhängig von der Dauer des Pflegeheimaufenthalts oder des Leistungsbezugs.
Je länger die pflegebedürftige Person im Pflegeheim lebt, umso höher ist der Zuschlag und umso stärker die finanzielle Entlastung. Der Leistungszuschlag beträgt bei einer Dauer von
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bis zu 12 Monaten 5 %
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mehr als 12 Monaten 25 %
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mehr als 24 Monaten 45 %
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mehr als 36 Monaten 70 %
des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.