Das evangelische Soziallexikon erklärt: „Als Grundsatz sozialen Handelns regelt das Subsidiaritätsprinzip die Zuständigkeit zwischen Individuum, Staat und gesellschaftlichen Gruppen durch Rechtsvermutung zugunsten der Selbstverantwortung der Nächstbeteiligten, der Einzelnen und der kleineren Lebenskreise („subsidiäre Kompetenz“). In negativer Hinsicht zielt es auf Begrenzung staatlicher Zuständigkeit („subsidiäre Reduktion“), in positiver auf die Verpflichtung der größeren Einheit, den kleineren Einheiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötige Unterstützung (subsidium) zu gewähren („subsidäre Assistenz“).“
Die doppelte Bedeutung der Subsidiarität, kleine gesellschaftliche Einheiten zur Selbsthilfe zu befähigen und ihnen Eigeninitiative und Eigenverantwortung zu lassen, wurde auch im „Sozialwort“ von EKD und Bischofskonferenz (1997) betont.
Auf die politische Struktur der Bundesrepublik ausgewirkt hat sich das „Subsidiaritätsprinzip“ im Vorrang der „Freien Träger“ in der Jugend- und Sozialhilfe: Nicht der Staat leistet soziale Aufgaben in direkter Trägerschaft, sondern er fördert andere gesellschaftliche Einheiten, die diese übernehmen – zum Beispiel die Kirche.
- Quelle:
- Walter Schöpsdau, Art. Subsidiarität, in: M. Honecker / H. Dahlhaus / J. Hübner / T. Jänichen / H. Tempel (Hg.), Evangelisches Soziallexikon, Stuttgart 2001, 1652-1656.
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